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Berufsbildungsgesetz
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§ 1 Berufsbildung
Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildungund die berufliche Umschulung.
Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für dieAusübung eine qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zuerhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen und beruflich aufzusteigen.
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
Berufsausbildung wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten ( betriebliche Berufsausbildung ) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenen Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 ( Bundesgesetzbl. I S. 79 ) die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
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