werbung
  Rubriken-Auswahl:
 
18 Azubis online
Community

Name:

Paßwort:


13097 Azubis warten auf
dich !

Jetzt Anmelden !

Newsletter

EMail:


Suchen

Begriff:


 
Rubriken

Themen
Hilfe / Info
Anleitung

Datenbank

Links
Downloads
Lexikon
Gesetze
Newsarchiv
Termine
Community

Prüfung

Online
Prüfungs-FAQ
Themen-Tipps

Gemischtes

WAP-Zugang
UAC-Foren
Bücher
Gehälter

Tipps

Bewerbung

Stellen

Jobbörse

Know-How

Webseiten

Redaktion

Presse
Partner
Feedback
Impressum


Berufsbildungsgesetz
I. Teil Allgemeine Vorschriften
II. Teil Berufsausbildungsverhältnis
III. Teil Ordnung der Berufsbildung
IV. Teil Ausschüsse für Berufsbildung
V. Teil Berufsbildungsforschung
VI. Teil Besondere Vorschriften für einzelne Wirtschafts- und Berufszweige
VII. Teil Bußgeldvorschriften
VIII. Teil Änderung und Außerkrafttreten von Vorschriften
VIIII. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 1 Berufsbildung

Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildungund die berufliche Umschulung.
Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für dieAusübung eine qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zuerhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen und beruflich aufzusteigen.
Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
Berufsausbildung wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten ( betriebliche Berufsausbildung ) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenen Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 ( Bundesgesetzbl. I S. 79 ) die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.



© 1999-2008 Azubiworld
Impressum - Feedback - Presse