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Berufsbildungsgesetz
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Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 107 Heil- und Heilhilfsberufe
(1) Bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen bleiben unberührt.
(2) Solange und soweit von den Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kein Gebrauch gemacht wird, werden die Landesregierungen ermächtigt, solche Rechtsverordnungen im Bereich der Heilhilfsberufe zu erlassen. Die Ermächtigung kann auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
§ 108 Fortgeltung bestehender Regelungen
(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 25 Abs. 1. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlaß der Ausbildungsordnungen nach § 25 Abs. 1 und der Prüfungsordnungen nach § 41 anzuwenden.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 34 Abs. 2 gleich.
§ 108a Gleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der dt. Einheit
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich.
§ 109 Abwandlung der Prüfungsausschüsse
(gegenstandslos)
§ 110 Gegenstandlos
(gegenstandslos)
§ 111 Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne dessen Anforderungen über die Berechtigung zum Einstellen oder Ausbilden zu genügen, darf eine begonnene Ausbildung zu Ende führen.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne daß er eine Prüfung im Sinne des § 76 Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat.
(3) Für Berufsausbildungsverträge, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten die bisherigen vertraglichen Vorschriften weiter, sofern nicht nach diesem Gesetz etwas anderes vereinbart wird.
§ 112 Europaklausel
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt in den Fällen des § 40 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 4, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 3, § 94 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25).
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, daß gemäß Artikel 4 Abs.1 Buchstabe a dieser Richtlinien Berufserfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt wird.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mit Begründung versehene Entscheidung über den Antrag muß spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers ergehen.
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