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Angemessenheit der Ausbildungsvergütungen

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Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt. Sofern Tarifgebundenheit vorliegt, sind die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen zu gewähren. Liegt keine Tarifbindung vor, muß die Ausbildungsvergütung mindestens 80% vom branchenüblichen Tarif betragen.
Ausbildungsvergütung bei gekürzter Ausbildungszeit
Wird die Ausbildungszeit auf Grund einer schulischen Vorbildung verkürzt, so muß nicht die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die schulische Vorbildung auf Grund einer Anrechnungsverordnung angerechnet werden muß. Aus Tarifverträgen können sich andere Regelungen ergeben. |
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Ausbildungsberatung

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Im Betrieb kann sich der Auszubildende in allen Fragen an den Ausbildenden, seinen Ausbilder oder an den Betriebs- bzw. Personalrat wenden. Daneben gibt es noch eine reihe von außerbetrieblichen Beratungs- oder Beschwerdestellen. Die zuständige Stelle (z.B. Kammer) ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbildung durch Beratung zu fördern. Sie muß u.a. Ausbildungsberater bestellen. |
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Ausbildungsdauer

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Die Ausbildungsdauer ist für jeden Ausbildungsberuf in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Dies können z.B. drei Jahre sein. Die Ausbildungszeit kann von der IHK abgekürzt werden, wenn davon auszugehen ist, daß der Lehrling in der abgekürzten Zeit das Ausbildungsziel erreicht. Dies ist der Fall , wenn der Lehrling schon eine Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hatte oder höhere allgemeine Bildungsabschlüsse (z.B. Realschule oder Abitur) aufweist. Die IHK wird nur auf Antrag tätig. Diesen kann sowohl der Lehrling als auch der Betrien stellen.
In Ausnahmefällen , z.B. längere Krankheit, kann die IHK auch die Ausbildungszeit verlängern, wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vorraussetzung ist ein entsprechender Antrag des Lehrlings. |
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Ausbildungsvertrag

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Der schriftliche Vertrag muß mindestens Angaben erhalten über :
» Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung,
insbesondere die berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
» Beginn und dauer der Berufsausbildung,
» Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
» Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
» Dauer der Probezeit,
» Zahlung und Höhe der Vergütung,
» Dauer des Urlaubs,
» Vorraussetzungen , unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
» Hinweise auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das
Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
In dem Vertrag dürfen Sie keine Vereinbarungen treffen, die nicht mit dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung übereinstimmen und die den Vorschriften der einschlägigen Gesetze widersprechen.
Achten sie darauf. daß der Vertrag vom Auszubildenden, seinen gesetzlichen Vertretern und von Ihnen vor Beginn der Ausbildung unterschrieben wird.
Die von Ihnen aufgestellte sachlich-zeitliche Gliederung muß zusammen mit alllen Exemplaren des Berufsausbildungsvertrages und einem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK zur Eintragung vorgelegt werden, ebenso die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung.
Wichtig :
ist der Vertrag nicht bei der IHK eingetragen, so wird der Auszubildende nicht zur Zwischen- und Abschlußprüfung zugelassen !
Jede wichtige Veränderung des eingetragenen Ausbildungsverhältnisses ist der Kammer unverzüglich anzuzeigen. |
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Beendigung der Ausbildung

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Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Wird die Abschlußprüfung vorzeitig abgelegt und bestanden, ist das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses beendet.
Wird die Abschlußprüfung nicht bestanden, so kann der Auszubildende verlangen, das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung - höchsten aber um ein Jahr- zu verlängern.
Sofern die Ausbildung nicht durch Bestehen der Abschlußprüfung, Vertrag oder Kündigung beendet wurde, endet sie mit dem Ablauf der im Vertrag festgelegten Ausbildungszeit.
Im beiderseitigen Einvernehmen kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit beendet werden.
Das Ausbildungsverhältnis kann in folgenden Fällen schriftlich gekündigt werden:
- von beiden Parteien in der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von
Kündigungsgründen.
- nach der Probezeit vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen,
wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen will,
- von beiden Parteien ohne Kündigungsfrist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dieser wichtige Grund darf dem, der kündigt, nicht länger als zwei Wochen bekannt sein.
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses müssen sie dem Auszubildenden ein Zeugnis ausstellen !
Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
Das Zeugnis muß angaben enthalten über Art, Dauer und ziel der ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden.
Auf Verlangen des auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. |
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Beendigung der Ausbildung

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Die Ausbildungszeit endet mit dem vertraglich vereinbarten Termin.
Besteht jedoch der Auszubildende vor diesem Termin die Prüfung,
was in der Regel zutrifft, endet das
Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlußprüfung.
Da es sich bei dem Ausbildungsverhältnis um ein befristetes Vertragsverhältnis handelt, ist keiner der beiden Partner verpflichtet, mit dem anderen im Anschluß an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Beabsichtigt einer der Vertragspartner , mit dem anderen kein Arbeitsverhältnis einzugehen, wird empfohlen, diesen rechtzeitig vor Abschluß der Ausbildung hiervon zu unterrichten |
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Berichtsheft

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Der Auszubildende wird zur Abschlußprüfung nur zugelassen, wenn er u.a. das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat. Es ist bei der mündlichen bzw. praktischen Abschlußprüfung vom Auszubildenden mitzubringen und auf Verlangen dem Prüfungsausschuß vorzulegen.
Die Berichtshefte sind in Form von Ausbildungsnachweisen in möglichst einfacher Darstellung (stichwortartige Angaben) zu führen.
Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden regelmäßig zu führen. In technischen Ausbildungsberufen sollte eine tägliche Aufzeichnung der Tätigkeiten erfolgen. Auskünfte hierzu erteilen die Ausbildungsberater der Kammer.
Der Ausbildende oder Ausbilder hat die Ausbildungsnachweise mindestens 14 tägig zu überprüfen und abzuzeichnen. Der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden soll in angemessenen Zeitabständen ebenfalls unterzeichnen. Auch während der Berufsschulzeit ist das Berichtsheft zu führen und nach Möglichkeit vom Klassenlehrer abzuzeichnen. |
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Berufsschulpflicht

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Der Ausbildende muß die Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung bei dem
Oberstufenzentrum anmelden, in dessen Einzugsbereich sich die Ausbildungsstätte
befindet.
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden zum Berufsschulbesuch anzuhalten und freizustellen. Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
Berufsschulpflichtig sind alle Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Auszubildende, die vor Ablauf der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig.
Auszubildende, die bei Beginn der Berufsausbildung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind berechtigt, die Berufsschule freiwillig mit allen Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen zu besuchen. |
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Eignung des Ausbilders

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Ausbilder müssen persönlich und fachlich geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer das 24. Lebensjahr beendet hat und die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse (z.B. abgelegte Abschlußprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen besitzt. |
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Einstellungstermin

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Die Berufsausbildung kann zu jedem gewünschten Zeitpunkt beginnen.
Den Ausbildungsbetrieben wird empfohlen, den Beginn der Ausbildung
an den Schulferien zu orientieren. Hierdurch wird sichergestellt, daß die Auszubildenden den vollen Berufsschulunterricht nutzen können.
Auszubildende, deren Vertrag zwischen dem 1. Oktober und 30. April endet, legen die Abschlußprüfung im Winter (Dezember-Februar) ab.
Auszubildende, deren Vertrag zwischen dem 1. Mai und 30. September endet, legen die Abschlußprüfung im Sommer (Mai-Juli-August) ab.
Der Ausbildende (Ausbildungsbetrieb) muß unverzüglich nach Zusage, in jedem Fall vor Beginn der Berufsausbildung, den Vertrag schriftlich ausfertigen und der Kammer einreichen. |
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Probezeit

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Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen.
Der Ausbildende ist während der Probezeit verpflichtet, die Eignung des Auszubildenden für den erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch der Auszubildende muß prüfen, ob er die richtige Wahl getroffen hat.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich gekündigt werden (§15 BBiG).
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sie sich entsprechend. |
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Prüfungen

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Das Berufsbildungsgesetz kennt zwei Arten von Prüfungen :
* Zwischenprüfungen und
* Abschlußprüfungen,
Durchgeführt werden die Prüfungen von der IHK.
Ihre Prüfungsausschüsse nehmen die Prüfungen ab.
Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des aktuellen Ausbildungsstandes, damit etwaige Lücken noch rechtzeitig bis zur Abschlußprüfung geschlossen werden können.
(In der Regel nach der Häfte der Ausbildungszeit)
Wer nicht an der Zwischenprüfung teilnimmt, kann zur Abschlußprüfung nicht zugelassen werden.
Die Abschlußprüfung ist der Ernstfall.
Die Prüfungsausschüsse müssen feststellen, ob der Prüfling die
- erforderlichen Fertigkeiten beherrscht,
- die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und
- mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufausbildung wesentlichen Lehrstoff vertaut ist.
Lehrlinge, die überdurchschnittliche Leistungen in Schule und Betrieb erzielt haben,
können auch schon zu einem früheren Prüfungstermin, als im Vertrag vorgesehen, zur Abschlußprüfung zugelassen werden.
Diese vorzeitige Zulassung kann auch der Lehrling selbst bei der IHK beantragen.
Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, für den ist die Ausbildung beendet.
Über das Ergebnis stellt die IHK dem Azubi ein Zeugnis aus.
Wer die Abschlußprüfung beim ersten Anlauf nicht schafft, braucht nicht zu verzagen, denn er kann die Abschlußprüfung zweimal wiederholen.
Azubi´s , die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben, können vom Betrieb die Fortsetzung der Ausbildung verlangen, und zwar bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. |
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Sozialversicherung

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Jeder Auszubildende genießt den Schutz der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung). Dieser schutz kann jedoch nur dann jederzeit schnell und vollständig gewährleistet werden, wenn die erforderlichen Meldungen rechtzeitig mit Hilfe der dafür vorgesehenen Originaldokumente erstattet werden. (Versicherungsnachweisheft) |
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Untersuchung (Ärztlich)

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Vor Beginn der Ausbildung müssen Sie sich bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) die vorgeschriebene ärztliche Untersuchungsbescheinigung - sie darf nicht älter als 14 Monate sein - aushändigen lassen.
Diese und auch die Nachuntersuchung, die vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres erfolgen muß, sind gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Die Kosten trägt das Land. |
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Urlaubsregelung

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Gemäß § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Bundesurlaubsgesetz
beträgt der Urlaub jährlich:
· mindestens 30 Werktage, dies entspricht 25 Arbeitstagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist;
· mindestens 27 Werktage, dies entspricht 23 Arbeitstagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist;
· mindestens 25 Werktage, dies entspricht 21 Arbeitstagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist;
· mindestens 24 Werktage, dies entspricht 20 Arbeitstagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 18 Jahre alt ist |
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Verkürzung

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Wenn zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel in einer gekürzten Zeit erreicht wird, so kann die Kammer die vorgeschriebene Ausbildungszeit nach Antrag um maximal folgende Zeiten abkürzen:·
. beim Nachweis der Berufsbildungsreife 6 Monate
· bei Hochschulreife (Abitur) um 12 Monate
. bei Fachhochschulreife um 12 Monate
. bei erfolgreichen Abschluß einer
staatlichen anerkannten Berufsfachschule
(zweijährige Vollzeitschule) um 12 Monate
· bei erfolgreichen Abschluß einer
einjährigen Berufsfachschule 12 Monate
. bei Ausbildungszeiten im gleichen Ausbildungsberuf in voller Höhe
· bei Ausbildungszeiten an einem artverwandten Ausbildungsberuf bis zur Hälfte
· bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem
artfremden Ausbildungseruf um 12 Monate
· bei sonstiger fachlicher Bildung und Tätigkeit in angemessener Höhe |
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Verlängerung

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Besteht ein Auszubildender die Ausbildungsabschlußprüfung nicht, so ist auf sein Verlangen das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung, längstens ein Jahr, fortzusetzen. In diesen Fällen ist die zuletzt gewährte Ausbildungsvergütung auch weiterhin zu gewähren. Eine Erhöhung der Vergütung ist auch nicht erforderlich, da es sich um keine fortschreitende Ausbildung handelt.
Ist bei einem Auszubildenden bei längerer Krankheit das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet, so kann auf Antrag die Ausbildungszeit verlängert werden. Wir empfehlen eine vorherige Absprache mit dem zuständigen Ausbildungsberater. |
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Weiterbeschäftigung

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Das Berufsbildungsgesetz verbietet jede Vereinbarung, die den Lehrling für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung an den Betrieb bindet. Innerhalb der letzten sechs Monate der Berufsausbildung können Azubi und Betrieb jedoch vereinbaren, daß der Azubi im Anschluß an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
Wird der Lehrling im Anschluß an die Ausbildung vom Betrieb beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. |
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