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Abandon

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Aufgabe eines Rechtes oder einer Sache mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung entbunden zu sein. 1. Das Aufgeben von Geschäftsanteilen. Die rechtmäßigen Inhaber von GmbH-Anteilen haben ein Abandon-Recht, durch dessen Ausübung sie auf alle Rechte an und aus dem betr. Wertpapier bzw. Anteilsrecht gegen eine Entschädigung verzichten. Das Abandonieren befreit von allen Pflichten, insbesondere von der Nachschusspflicht. Der Aktionär hat normalerweise kein A.-Recht. 2. Bei bestimmten Arten des Börsentermingeschäfts die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Prämie von der Kauf- und Verkaufsverpflichtung zu befreien. |
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Abbrucherlöse

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Auch Schrotterlöse genannt. Erlöse, die bei der Veräußerung nicht mehr verwendeter Vermögensgegenstände erzielt werden. Abbrucherlöse sind je nach Zuordnung des verschrotteten Vermögensgegenstandes Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge oder außerordenliche Erträge. |
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Abbuchungsauftragsverfahren

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Zahlungspflichtiger erteilt dem Zahnlungsempfänger eine Einzugsermächtigung und reicht seiner Bank einen Abbuchungsauftrag ein. Die Bank ist verpflichtet, bei Belastungen im Abbuchungsverfahren die Vorlage des Abbuchungsauftrags zu überprüfen. Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren werden mit Textschlüssel 04 eingezogen. Vorteile des Abbuchungsauftrags: Der Kunde kann der Belastung nicht widersprechen. Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden. Liegt kein Auftrag vor, so wird die Lastschrift an das 1. Inkassoinstitut zurückgegeben. |
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Abfindung

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Unter Abfindung versteht man die Abgeltung bestehender Ansprüche durch die einmalige Leistung eines bestimmten Betrags z.B. beim Ausscheiden eines Vorstands etc. Auch in bestimmten Kündigungsfällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. |
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Abgabenordnung (AO)

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Die AO regelt die Aufgaben und den Aufbau der Finanzverwaltung, Straf- und Bußgelderhebung und das Besteuerungsverfahren. Auch die Legitimationsprüfungspflicht der Kreditinstitute ist in § 154 geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass niemand auf erfundenen oder falschen Namen Konten eröffnen kann, um dann Geldwäsche zu betreiben. |
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Abgrenzung (in der Buchhaltung)

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Die beim Abschluss erforderliche Absonderung aller Aufwendungen und Erträge, die nicht der abzurechnenden Periode zuzurechnen sind. Beispiel: Mietaufwendungen, die ein Jahr im Voraus gezahlt wurden und damit erst im nächsten Jahr zu berücksichtigen sind. Diese Aufwendungen müssen auf einem speziellen Abgrenzungskonto gebucht werden. |
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Abrechnung

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Rechnerische Ermittlung und Rechenschaftslegung über die Ergebnisse eines durchgeführten Geschäfts oder einer Vermögensverwaltung. |
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Abrechnungsverkehr (engl. Clearing)

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Einrichtung zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs von Banken. Beim Clearing lassen die beteiligten Banken ihre gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten von ihrer Abrechnungsstelle gegeneinander aufrechnen; nur die verbleibenden Differenzbeträge werden reguliert. |
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Absatz

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1. Die Menge der in einer Zeiteinheit abgesetzten Güter. - 2. Die Menge multipliziert mit ihren Preisen. Absatz = Umsatz. |
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Absatzerlös

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Erlös aus der Veräußerung bzw. der Verwertung von Waren und Dienstleistungen. |
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Abschlagszahlung

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gleichbedeutend mit Ratenzahlung. Der Schuldner erfüllt teilweise seine Schuld, die Verjährung der Ansprüche beginnt durch eine Abschlagszahlung von vorne. |
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Abschluß

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1. Zustandekommen eines Vertrags (BGB) - 2. Handelsrechtliche Bezeichnung für den jährlichen Abschluß der Bücher und Konten mit dem Ziel der Ermittlung des Geschäftserfolges. |
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Abschreibung

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Sie bezweckt die Verteilung der Ausgaben auf die Jahre der betrieblichen Nutzung. Abschreibungen auf Forderungen sollen deren Wertminderung erfassen. Hauptursachen von Abschreibungen sind Abnutzung, technisches oder wirtschaftliches Veralten, Fehlinvestition, Ausfall oder drohender Ausfall von Forderungen. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer und der angewandten Abschreibungsmethode. Bei der degressiven Abschreibung wird im Jahr der Anschaffung am höchsten abgeschrieben, danach wird der Abschreibungsbetrag jedes Jahr kleiner. Die degressive Abschreibung berücksichtigt den tatsächlichen Werteverlust. Bei der linearen Abschreibung bleibt der Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer konstant. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode von degressiv auf linear ist möglich und wird angewandtt, wenn der lineare Abschreibungsbetrag höher ist als der degressive (meistens in den letzten Jahren der Nutzung). Bei der degressiven Abschreibung unterscheidet man zwischen der arithmetisch-degressiven und der geometrisch degressiven Abschreibung. |
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Abschwung

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Unter einem Abschwung versteht man die Abwärtsbewegung im Konjunkturverlauf. |
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Abtretung von Forderungen (Zession)

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Übertragung einer Forderung des Gläubigers (Zedent) gegen den Schuldner auf einen Dritten (Zessionar) durch Vertrag. Mit dem Abschluss eines solchen Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Er übernimmt die Forderungen. Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger gegenüber alle Einwendungen geltend machen, die er im Zeitpunkt der Abtretung dem bisherigen Gläubiger entgegensetzen konnte. In folgenden Fällen ist keine Abtretung der Forderung möglich: 1. Abtretung ist durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen. 2. Forderung ist unpfändbar 3. Abtretung ist durch Gesetz verboten 4. Leistung an neuen Gläubiger würde Inhalt der Forderung ändern. Die Abtretung von Forderungen hat besonders im Kreditbereich große Bedeutung und wird oft zur Kreditsicherung genutzt. |
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Abwertung

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1. Senkung des Preises der einheimischen Währung gegenüber anderen Währungen durch Änderung des Wechselkurses. 2. Sanierung der einheimischen Währung durch Herabsetzung des Nominalwertes aller Forderungen. |
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AfA

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Absetzung für Abnutzung |
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AG

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Aktiengesellschaft |
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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Sie regeln allgemeine Rechte und Pflichten der Kunden und der Kreditinstitute mit dem Ziel, eine weitgehend einheitliche und dadurch schnelle Abwicklung der Geschäftsfälle zu ermöglichen. |
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Agio

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Unter Agio (Aufgeld) versteht man die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem höheren Kurswert bzw. Preis eines Wertpapiers oder einer Geldsorte. Gegensatz ist das Abgeld (Disagio). |
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