A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Stichwort:

- A -

Abandon. Aufgabe eines Rechtes oder einer Sache mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung entbunden zu sein. 1. Das Aufgeben von Geschäftsanteilen. Die rechtmäßigen Inhaber von GmbH-Anteilen haben ein Abandon-Recht, durch dessen Ausübung sie auf alle Rechte an und aus dem betr. Wertpapier bzw. Anteilsrecht gegen eine Entschädigung verzichten. Das Abandonieren befreit von allen Pflichten, insbesondere von der Nachschusspflicht. Der Aktionär hat normalerweise kein A.-Recht. 2. Bei bestimmten Arten des Börsentermingeschäfts die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Prämie von der Kauf- und Verkaufsverpflichtung zu befreien.

Abbrucherlöse. Auch Schrotterlöse genannt. Erlöse, die bei der Veräußerung nicht mehr verwendeter Vermögensgegenstände erzielt werden. Abbrucherlöse sind je nach Zuordnung des verschrotteten Vermögensgegenstandes Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge oder außerordenliche Erträge.

Abbuchungsauftragsverfahren. Zahlungspflichtiger erteilt dem Zahnlungsempfänger eine Einzugsermächtigung und reicht seiner Bank einen Abbuchungsauftrag ein. Die Bank ist verpflichtet, bei Belastungen im Abbuchungsverfahren die Vorlage des Abbuchungsauftrags zu überprüfen. Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren werden mit Textschlüssel 04 eingezogen. Vorteile des Abbuchungsauftrags: Der Kunde kann der Belastung nicht widersprechen. Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden. Liegt kein Auftrag vor, so wird die Lastschrift an das 1. Inkassoinstitut zurückgegeben.

Abfindung. Unter Abfindung versteht man die Abgeltung bestehender Ansprüche durch die einmalige Leistung eines bestimmten Betrags z.B. beim Ausscheiden eines Vorstands etc. Auch in bestimmten Kündigungsfällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.

Abgabenordnung (AO). Die AO regelt die Aufgaben und den Aufbau der Finanzverwaltung, Straf- und Bußgelderhebung und das Besteuerungsverfahren. Auch die Legitimationsprüfungspflicht der Kreditinstitute ist in § 154 geregelt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass niemand auf erfundenen oder falschen Namen Konten eröffnen kann, um dann Geldwäsche zu betreiben.

Abgrenzung (in der Buchhaltung). Die beim Abschluss erforderliche Absonderung aller Aufwendungen und Erträge, die nicht der abzurechnenden Periode zuzurechnen sind. Beispiel: Mietaufwendungen, die ein Jahr im Voraus gezahlt wurden und damit erst im nächsten Jahr zu berücksichtigen sind. Diese Aufwendungen müssen auf einem speziellen Abgrenzungskonto gebucht werden.

Abrechnung. Rechnerische Ermittlung und Rechenschaftslegung über die Ergebnisse eines durchgeführten Geschäfts oder einer Vermögensverwaltung.

Abrechnungsverkehr (engl. Clearing). Einrichtung zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs von Banken. Beim Clearing lassen die beteiligten Banken ihre gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten von ihrer Abrechnungsstelle gegeneinander aufrechnen; nur die verbleibenden Differenzbeträge werden reguliert.

Absatz. 1. Die Menge der in einer Zeiteinheit abgesetzten Güter. - 2. Die Menge multipliziert mit ihren Preisen. Absatz = Umsatz.

Absatzerlös. Erlös aus der Veräußerung bzw. der Verwertung von Waren und Dienstleistungen.

Abschlagszahlung. gleichbedeutend mit Ratenzahlung. Der Schuldner erfüllt teilweise seine Schuld, die Verjährung der Ansprüche beginnt durch eine Abschlagszahlung von vorne.

Abschluß. 1. Zustandekommen eines Vertrags (BGB) - 2. Handelsrechtliche Bezeichnung für den jährlichen Abschluß der Bücher und Konten mit dem Ziel der Ermittlung des Geschäftserfolges.

Abschreibung. Sie bezweckt die Verteilung der Ausgaben auf die Jahre der betrieblichen Nutzung. Abschreibungen auf Forderungen sollen deren Wertminderung erfassen. Hauptursachen von Abschreibungen sind Abnutzung, technisches oder wirtschaftliches Veralten, Fehlinvestition, Ausfall oder drohender Ausfall von Forderungen. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der Nutzungsdauer und der angewandten Abschreibungsmethode. Bei der degressiven Abschreibung wird im Jahr der Anschaffung am höchsten abgeschrieben, danach wird der Abschreibungsbetrag jedes Jahr kleiner. Die degressive Abschreibung berücksichtigt den tatsächlichen Werteverlust. Bei der linearen Abschreibung bleibt der Abschreibungsbetrag über die Nutzungsdauer konstant. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode von degressiv auf linear ist möglich und wird angewandtt, wenn der lineare Abschreibungsbetrag höher ist als der degressive (meistens in den letzten Jahren der Nutzung). Bei der degressiven Abschreibung unterscheidet man zwischen der arithmetisch-degressiven und der geometrisch degressiven Abschreibung.

Abschwung. Unter einem Abschwung versteht man die Abwärtsbewegung im Konjunkturverlauf.

Abtretung von Forderungen (Zession). Übertragung einer Forderung des Gläubigers (Zedent) gegen den Schuldner auf einen Dritten (Zessionar) durch Vertrag. Mit dem Abschluss eines solchen Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Er übernimmt die Forderungen. Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger gegenüber alle Einwendungen geltend machen, die er im Zeitpunkt der Abtretung dem bisherigen Gläubiger entgegensetzen konnte. In folgenden Fällen ist keine Abtretung der Forderung möglich: 1. Abtretung ist durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen. 2. Forderung ist unpfändbar 3. Abtretung ist durch Gesetz verboten 4. Leistung an neuen Gläubiger würde Inhalt der Forderung ändern. Die Abtretung von Forderungen hat besonders im Kreditbereich große Bedeutung und wird oft zur Kreditsicherung genutzt.

Abwertung. 1. Senkung des Preises der einheimischen Währung gegenüber anderen Währungen durch Änderung des Wechselkurses. 2. Sanierung der einheimischen Währung durch Herabsetzung des Nominalwertes aller Forderungen.

AfA. Absetzung für Abnutzung

AG. Aktiengesellschaft

AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen. Sie regeln allgemeine Rechte und Pflichten der Kunden und der Kreditinstitute mit dem Ziel, eine weitgehend einheitliche und dadurch schnelle Abwicklung der Geschäftsfälle zu ermöglichen.

Agio. Unter Agio (Aufgeld) versteht man die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem höheren Kurswert bzw. Preis eines Wertpapiers oder einer Geldsorte. Gegensatz ist das Abgeld (Disagio).

Akkordlohn. Form des Leistungslohns, bei der sich die Bezahlung nach dem Mengenergebnis der Arbeit richtet und jede Leistungseinheit unabhängig von der dafür benötigten Arbeitszeit vergütet wird. Es gibt Einzel- und Gruppenakkord.

Akkreditiv. Abstraktes Zahlungsversprechen eines KI, bis zu einem bestimmten Betrag und unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den im Akkreditiv genannten Begünstigten für Rechnung eines Dritten Zahlung zu leisten bzw. einen Wechsel zu diskontieren oder zu akzeptieren.

Akquisition. Begriff, der die freundliche Übernahme eines Unternehmens bezeichnet.

Aktie. Die Aktie ist ein Wertpapier, dass die vom Aktionär durch Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte an einer Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verbrieft. Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz (AktG). Die Urkunde selbst besteht aus Mantel und Bogen. Die Aktie kann auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Vinkulierte Aktien lauten auf den Namen des Aktionärs und dürfen nur mit Zustimmung der AG übertragen werden. Aktien sind vertretbar und werden über die Börse gehandelt. Es gibt zwei Arten von Aktien: Vorzugsaktien und Stammaktien. Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht, bieten dafür jedoch i.d.R. eine höhere Dividende oder anderweitige Bevorzugung. Stammaktien geben dem Inhaber ein Stimmrecht, d.h. er kann seine Interessen auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft vertreten. Er kann jedoch auch seiner Bank eine 15-Monats Vollmacht erteilen. Dann übernimmt die Bank seine Vertretung bei der HV.

Aktienbuch. Das Aktienbuch enthält ein Verzeichnis aller ausgegebenen Namensaktien mit genauer Bezeichnung des Inhabers. Es wird bei der Ag geführt. Nur der im Aktienbuch Eingetragene gilt im Verhältnis zu der AG als Aktionär.

Aktiengesellschaft. Die AG ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftete nur das Geschäftsvermögen. Die Aktionäre sind mit ihren Einlagen an dem Grundkapital der AG beteiligt. Die AG ist eine Kapitalgesellschaft und wird durch ihre Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung) vertreten.

Aktienindex. Index-Zahl, die die Kursentwicklung einer kleinen, repräsentativen Gruppe von Aktien oder die Entwicklung von Durchschnittskursen angibt. Beispiele: DAX (Deutscher Aktienindex; umfasst 30 deutsche Standardwerte), Dow Jones, Nikkei etc.

Aktienkapital. In Aktien zerlegtes Grundkapital einer AG - mind. 100.000 DM

Aktiensplit. Aufteilung einer Aktien in zwei oder mehr Aktien. Wird oft angewendet, wenn der Kurs einer Aktien zu hoch gestiegen ist. Dadurch steigt die Aktiennachfrage, da mehr Menschen zu dem halbierten Kurs kaufen.

Aktionär. Inhaber von Aktien einer Aktiengesellschaft. - Rechte: Anspruch auf Dividende, Anspruch auf Liquidationserlös bei Auflösung der AG, Stimmrecht auf der HV, Bezugsrecht bei der Ausgabe junger Aktien. - Pflichten: Leistung seiner Einlage

Aktiva. Die Aktiva zeigt das Vermögen des Unternehmens und steht auf der linken Bilanzseite (Aktivseite). Anlage- und Umlaufvermögen bilden die Hauptgruppen der Aktiva. Die Aktiva ist nach abnehmender Liquidität geordnet.

Aktivgeschäft. Bezeichnung aller Bankgeschäfte, die ihren Niederschlag auf der Aktivseite der Bilanz finden und der Mittelverwendung des KI dienen.

Aktivposten. Alle Posten die auf der linken Seite der Bilanz stehen, werden Aktivposten genannt.

Aktivtausch. Bezeichnet die Abnahme eine Aktivpostens und die gleichzeitige Zunahme eines anderen Aktivpostens (Debitor hebt bar ab).

Akzept. Annahme eines gezogenen Wechsels durch den Akzeptanten. Das Akzept ist das Versprechen, den Wechsel bei Fälligkeit einzulösen.

Akzessorische Sicherheit. Diese Sicherheit ist mit dem Bestand einer Forderung verbunden. Erlischt die Forderung, so erlischt auch die Sicherheit. Den Gegensatz bildet die abstrakte Sicherheit. Diese Kreditsicherheit ist von einer bestehenden Forderung losgelöst, kann also auch ohne die Forderung weiter bestehen (z.B. Grundschuld).

Akzessorität. Abhängigkeit eines Nebenrechts von einem zugrundeliegendem Hauptrecht (Bürgschaft kann nur solange bestehen, wie die abzusichernde Forderung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Siehe AGB

Amortisation. 1. Tilgung einer Schuld - 2. Wiedererwirtschaftung des in Investitionsgütern und Waren gebundenen Kapitals

amtlicher (Wertpapier-)Handel. Teilmarkt der Effektenbörse. Zulassungsvoraussetzungen: 1. Das Unternehmen muss mindestens 3 Jahre bestehen. 2. Der Kurswert der Aktien muss mindestens 2,5 Mio DM betragen. 3. Das Unternehmen und das KI müssen einen Antrag auf Zulassung stellen. 4. Anleihen müssen einen Mindestnennwert von 0,5 Mio. DM haben. Ein Börsenzulassungsprospekt ist notwendig. Der Prospekt muss dem Publikum einen umfassenden Einblick in die Verhältnisse des Emittenten und die Einzelheiten des Wertpapiers geben.

an Erfüllungs statt. Eine bestehende Verbindlichkeit erlischt und wird durch eine neue Verbindlichkeit ersetzt. Beispiel: Übergabe eines Schecks vom Schuldner an den Gläubiger. Das bestehende Schuldverhältnis erlischt, ein neues Schuldverhältnis (Gläubiger gegen Bank) entsteht.

Anderkonto. Konto bei einer Bank, das von einem Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder einer anderen berechtigten Person oder Institution für treuhänderisch verwaltete Werte eingerichtet wird. Auf dem Konto wird das Geld von Mandanten getrennt vom Vermögen des Treuhänders aufbewahrt. Nur der Treuhänder ist über das Geld verfügungsberechtigt. Beim Tod fällt das Geld nicht in die Erbmasse, die Erben können nicht die Rechtsnachfolge antreten.

Anfangskurs. Der erste Kurs, der zu Beginn der Börsenzeit notiert wird (nur bei fortlaufender Notierung).

Angebot. Menge aller Güter und Dienste, die zum Verkauf angeboten werden. Dem Angebot steht die Nachfrage gegenüber.

Angebotselastizität. Unter der Angebotselastizität versteht man die Reaktion eines Marktfaktors (Menge) auf Veränderungen eines anderen Marktfaktors (Preis). Ist die Angebotselastizität größer als 1, so spricht man von elastischem Angebot, ist sie 0, so ist das Angebot starr.

Anlagepapier. Ein Anlagepapier ist ein Wertpapier, das zur längeren und relativ sicheren Anlage von Geld geeignet ist.

Anlagevermögen. Das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene und in der Regel längerfristig gebundene Vermögen an Grundstücken, Gebäuden, Maschinen, Beteiligungen usw.

Anlaufdividende. Bezeichnung für die Dividendenausschüttung einer AG bzw. für eine Dividendenausschüttung nach mehreren dividendenlosen Geschäftsjahren.

Anleihe. Sammelbegriff für festverzinsliche Schuldverschreibungen, die den Schuldnern langfristige Finanzierungsmittel bereitstellen und wegen ihrer besonders guten Besicherung auch als »mündelsichere« Anlagen gelten. Die Zins- und Rückzahlungsansprüche sind meist aus der Urkunde ersichtlich. Man unterscheidet öffentliche Anleihen (Staat, Bund, Sparkasse, Kommunen u. ä.) von Industrieanleihen (Industrieobligationen) und Anleihen von Hypothekenbanken (Pfandbriefe). Je nach Güte (Bonität) des Schuldners und allgemeinem Zinsniveau schwanken die Kursnotierungen für solche Anleihen.

Annuität. Eine Annuität setzt sich aus dem Tilgungs- und einem Zinsbeitrag zusammen. Die Annuität bleibt stets konstant, allerdings verringert sich durch die Rückzahlung des Darlehens der Zinsbeitrag, wodurch die Tilgung im gleichen Maße ansteigt. Der Rückzahlungbeitrag steigt also mit zunehmender Tilgung des Kredits.

Antizyklisches Vorgehen. Der Anleger handelt entgegen dem allgemeinen Markttrend. Er kauft bei stark fallenden Kursen und verkauft im Aufwertstrend. Damit erhofft er sich, bei möglichst tiefen Kursen einzusteigen und bei hohen Kursen Gewinne zu realisieren.

Arbitrage. "Arbitrage" steht für die Ausnutzung unterschiedlicher Preise bzw. Kurse zum gleichen Zeitpunkt an unterschiedlichen Börsenplätzen. Der Börsianer kann so z.B. die Aktie Y am Börsenplatz A um einige Prozentpunkte günstiger erwerben, als sie gerade am Börsenplatz B notiert.

Asset Allocation. "Asset Allocation" steht für Vermögensstrukturierung, also die systematische Risikoreduzierung durch die Vermögensverteilung auf verschiedene Anlagen.

Aufgeld. Unter dem Aufgeld (Agio) versteht man die Differenz zwischen dem Nominalwert und dem höheren Kurswert bzw. Preis eines Wertpapiers oder einer Geldsorte. Gegensatz ist das Abgeld (Disagio).

Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist das für die Überwachung der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft zuständige, bei Aktiengesellschaften von der Hauptversammlung und, je nach Beschäftigtenzahl, von der Unternehmung der Belegschaft gewählte Organ.

Auktionsverfahren. Bei diesem Preisfindungsverfahren können interessierte Anleger bei Ihrer Zeichnung, ähnlich einer normalen Auktion, ein Preisangebot abgeben. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist wird dann, auf Basis aller abgegebenen Gebote, der Emissionspreis nach den üblichen Kursfeststellungsregeln der Börse ermittelt. Alle Zeichnungsaufträge werden nach der Höhe der Gebote sortiert. Der Emissionspreis wird so festgelegt, dass alle Gebote, vom Höchsten angefangen, eine Zuteilung erhalten, bis das Emissionsvolumen aufgebraucht ist. Der Preis, der zuletzt Aktien zugewiesen bekommt, ist dann der Emissionspreis. Alle Anleger, deren Gebot über dem Emissionspreis liegt, werden zu 100% bedient. Investoren, die genau den Emissionspreis geboten haben, werden zu einem bestimmten Zuteilungserhältnis bei der Emission berücksichtigt.

Aus dem Geld. "Out of money" - Ausdruck bei Optionsscheinen, die keinen inneren Wert haben. Entweder liegt der Kurswert des Basisinstruments unter dem Basispreis (Call) oder der Basispreis liegt unter dem Kurs des Basisinstruments.

Außenhandel. Der Außenhandel umfasst den Handel mit dem Ausland (Export und Import).

außergewöhnliche Aufwendungen. Außergewöhnliche Aufwendungen sind neutrale Aufwendungen, die nicht mit in die Kostenrechnung einbezogen werden. Außergewöhnliche Aufwendungen stehen nur indirekt im Zusammenhang mit der Leistungserstellung. Zu den außergewöhnlichen Aufwendungen zählen einmalige oder unregelmäßig anfallende Aufwendungen (z.B. Sonderabschreibungen) und periodenfremde Aufwendungen (Nachzahlung von Gewerbesteuer).

außergewöhnliche Erträge. Außerordentliche Erträge stehen nur indirekt im Zusammenhang mit der Leistungsverwertung. Zu ihnen zählen Erträge aus dem Verkauf von Anlagevermögen über Buchwert, Kassenüberschüsse, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen und Erträge aus der Auflösung von EWB`s.

Ausgabeaufschlag. Bei dem Erwerb von Investmentfonds muss der Anleger in der Regel einen Aufschlag zusätzlich zum Preis des Fondsanteils zahlen. Dieser Ausgabeaufschlag dient u.a. der Kostendeckung der Fondsgesellschaft.

Ausgabekurs. Der Ausgabekurs ist der Kurs, den Anleger bei der Emission (Ausgabe) neuer Aktien zu zahlen haben. Bei Anleihen kann der Ausgabekurs dem Nennwert entsprechen, darüber oder darunter liegen.

Auslosungsanleihen. Auslosungsanleihen sind Anleihen der öffentlichen Hand, bei der die jeweils zu tilgenden Stücke durch Auslosung bestimmt werden. Die Auslosung geschieht zu bestimmten Termin anhand eines Tilgungsplans.

Ausschüttung. Alle an die Teilhaber eines Unternehmens vorgenommenen Zahlungen wie Dividenden, Boni, Gratisaktien usw.

Ausstattung. Die im Zuge der Ausgabe (Emission) einer neuen Anleihe festgelegten Bedingungen über die Höhe der Verzinsung, der Laufzeit, der Tilgung usw.

Autarkie. Wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Ausland.