Angemessenheit der Ausbildungsvergütungen
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt. Sofern Tarifgebundenheit vorliegt, sind die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen zu gewähren. Liegt keineAusbildungsvergütung bei gekürzter Ausbildungszeit:
Wird die Ausbildungszeit auf Grund einer schulischen Vorbildung verkürzt, so muß nicht die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die schulische Vorbildung auf Grund einer Anrechnungsverordnung angerechnet werden muß. Aus Tarifverträgen können sich andere Regelungen ergeben.