Berichtsheft

Der Auszubildende wird zur Abschlußprüfung nur zugelassen, wenn er u.a. das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat. Es ist bei der mündlichen bzw. praktischen Abschlußprüfung vom Auszubildenden mitzubringen und auf Verlangen dem Prüfungsausschuß vorzulegen.

Die Berichtshefte sind in Form von Ausbildungsnachweisen
in möglichst einfacher Darstellung (stichwortartige Angaben) zu führen. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden regelmäßig zu führen. In technischen Ausbildungsberufen sollte eine tägliche Aufzeichnung der Tätigkeiten erfolgen. Auskünfte hierzu erteilen die Ausbildungsberater der Kammer. Der Ausbildende oder Ausbilder hat die Ausbildungsnachweise mindestens 14 tägig zu überprüfen und abzuzeichnen. Der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden soll in angemessenen Zeitabständen ebenfalls unterzeichnen. Auch während der Berufsschulzeit ist das Berichtsheft zu führen und nach Möglichkeit vom Klassenlehrer abzuzeichnen. 


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