Berufsschulpflicht

Der Ausbildende muß die Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung bei dem
Oberstufenzentrum anmelden, in dessen Einzugsbereich sich die Ausbildungsstätte
befindet.
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden zum Berufsschulbesuch anzuhalten und freizustellen.
Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.
Berufsschulpflichtig sind alle Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Auszubildende, die vor Ablauf der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluß der Ausbildung berufsschulpflichtig.
Auszubildende, die bei Beginn der Berufsausbildung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind berechtigt, die Berufsschule freiwillig mit allen Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen zu besuchen.


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