Probezeit

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen.
Der Ausbildende ist während der Probezeit verpflichtet, die Eignung des Auszubildenden für den erlernenden
Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch der Auszubildende muß prüfen, ob er die richtige Wahl getroffen hat.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubildenden ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich gekündigt werden (§15 BBiG).
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sie sich entsprechend. 


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