Weiterbeschäftigung
"Das Berufsbildungsgesetz verbietet jede Vereinbarung, die den Lehrling für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung an den Betrieb bindet. Innerhalb der letzten sechs Monate der Berufsausbildung können Azubi undEin gesetzlicher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht.
Wird der Lehrling im Anschluß an die Ausbildung vom Betrieb beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit."