Gesetze
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Nicht amtliche Fassung zur Orientierung. Gesetze werden regelmäßig geändert – die aktuell gültige Fassung findest du bei gesetze-im-internet.de.
JArbSchG - Ausfertigungsdatum: 12.04.1976
Vollzitat: "Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 31.10.2008 I 2149
Fußnote: Textnachweis ab: 1.5.1976 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 33/94 (CELEX Nr: 394L0033) vgl. G v. 24.2.1997 I 311
Inhalt
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Allgemeine Vorschriften im JArbSchG
§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, (1.) in der Berufsausbildung, (2.) als…
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Beschäftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten. Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung…
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Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
Erster Titel § 8 Dauer der Arbeitszeit Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden…
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Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse
Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde Arbeitgeber, die…
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Straf- und Bußgeldvorschriften
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig…
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Schlußvorschriften
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf…