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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Nicht amtliche Fassung zur Orientierung. Gesetze werden regelmäßig geändert – die aktuell gültige Fassung findest du bei gesetze-im-internet.de.

JArbSchG - Ausfertigungsdatum: 12.04.1976
Vollzitat: "Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 31.10.2008 I 2149

Fußnote: Textnachweis ab: 1.5.1976 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 33/94 (CELEX Nr: 394L0033) vgl. G v. 24.2.1997 I 311

Inhalt

  1. Allgemeine Vorschriften im JArbSchG

    § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, (1.) in der Berufsausbildung, (2.) als…

  2. Beschäftigung von Kindern

    § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten. Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung…

  3. Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit

    Erster Titel § 8 Dauer der Arbeitszeit Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden…

  4. Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse

    Vierter Abschnitt Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde Arbeitgeber, die…

  5. Straf- und Bußgeldvorschriften

    Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig…

  6. Schlußvorschriften

    Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf…

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