Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

I. Teil: Allgemeine Vorschriften im JArbSchG
II. Teil: Beschäftigung von Kindern
III. Teil: Beschäftigung Jugendlicher Erster Titel Arbeitszeit und Freizeit
IV. Teil: Durchführung des Gesetzes Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse
V. Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften
VI. Teil: Schlußvorschriften

Allgemeine Vorschriften im JArbSchG

§ 1 Geltungsbereich
 
  1. Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, (1.) in der Berufsausbildung, (2.) als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, (3.) mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, (4.) in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
  2. Dieses Gesetz gilt nicht (1.) für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a) aus Gefälligkeit, b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c) in Einrichtungen der Jugendhilfe, d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, (2.) für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
§
2 Kind, Jugendlicher
  1. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
  2. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  3. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 3 Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

§ 4 Arbeitszeit
  1. Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
  2. Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).
  3. Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbs bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbs bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.
  4. Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
  5. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

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